Seit dem 1. Oktober 2009 muss ein Unternehmen, das näher genannte Arbeiten an einem bestehenden Gebäude durchgeführt hat, der Bauherrschaft bzw. der Eigentümerin oder dem Eigentümer nach § 26a EnEV zur Dokumentation der ausgeführten Arbeiten einen privaten Nachweis (Unternehmererklärung) ausstellen.
Die Unternehmererklärung dient der Verbesserung des Vollzugs. Sie soll die Bauherrschaft auf Anforderungen der EnEV aufmerksam machen und damit die energetische Gebäudemodernisierung unterstützen. Außerdem soll sie zu EnEV-konformen Baumaßnahmen im Gebäudebestand beitragen.
Mit der Unternehmererklärung kann der Unternehmer die Qualität seiner Arbeiten darstellen und belegen, dass er seine Pflichten hinsichtlich der Anforderungen der EnEV an geänderte oder eingebaute Bau- oder Anlagenteile erfüllt hat. Denn auch er ist neben der Bauherrschaft und den anderen am Bau Beteiligten für die Einhaltung der EnEV-Anforderungen verantwortlich.
Die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit.
Die Unternehmererklärung ist von der Bauherrschaft mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Es empfiehlt sich allerdings, sie dauerhaft in die Gebäudeunterlagen aufzunehmen, zum Beispiel als Unterlage für einen späteren Energieausweis oder als Qualitätsnachweis für Käufer, Mieter und sonstige Nutzungsberechtigte des Gebäudes.
Die EnEV bestimmt, dass die Vollzugsbehörden stichprobenartig überprüfen können, ob die Anpassungen an die Anforderungen der neuen EnEV auch tatsächlich erfolgt sind. In § 26b EnEV ist geregelt, dass der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau überprüft, ob Nachrüstungen im Bereich der Anlagentechnik vorgenommen wurden. Mit der Unternehmererklärung für die Technische Gebäudeausrüstung kann alternativ nachgewiesen werden, dass diese Pflichten erfüllt wurden. Es bedarf dann keiner weiteren Überprüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister. Werden Anforderungen an die EnEV nicht erfüllt, muss der Bezirksschornsteinfegermeister dies nach einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung der Unteren Bauaufsichtsbehörde melden.
Für Bestandsgebäude
Unternehmererklärungen sind erforderlich, wenn an oder in bestehenden Gebäuden
- Änderungen an Außenbauteilen (Fassaden, Fenster usw.) vorgenommen werden,
- oberste Geschossdecken oder darüber befindliche Dächer gedämmt werden,
- Heizkessel und sonstige Wärmeerzeugersysteme erstmalig eingebaut oder erneuert werden,
- Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen gedämmt werden,
- Klimaanlagen und sonstige raumlufttechnische Anlagen
eingebaut oder erneuert werden.
Mit der Unternehmererklärung kann der Unternehmer die Qualität seiner Arbeiten darstellen und belegen, dass er seine Pflichten hinsichtlich der Anforderungen der EnEV an geänderte oder eingebaute Bau- oder Anlagenteile erfüllt hat. Denn auch er ist neben der Bauherrschaft und den anderen am Bau Beteiligten für die Einhaltung der EnEV-Anforderungen verantwortlich.
Für Neubauten
Auch bei einem Neubau sollte sich die Bauherrschaft immer eine Unternehmererklärung ausstellen lassen. Sie ist wertvoll zur Bestätigung, dass die geplante oder eine bessere Anlagentechnik oder Dämmung auch tatsächlich eingebaut wurde. Sie dient dem Nachweisberechtigten für Wärmeschutz als Unterlage für die Erstellung des Energieausweises für das fertig gestellte Gebäude (§ 16 Abs. 1 EnEV). Denn der in der Planungsphase erstellte vorläufige Energieausweis muss häufig überarbeitet werden, da sich während des Bauprozesses eine abweichende Ausführung von Bauteilen oder Anlagenkomponenten ergibt, die Einfluss auf den Energieausweis hat.
Unternehmererklärungen Außenhülle
Für den Bereich thermische Außenhülle hat der Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks Hessen im Benehmen mit dem Hessischen Wirtschaftsministerium das Muster einer Unternehmererklärung erstellt und deren Anwendung empfohlen. Die Unternehmererklärung kann zur Bescheinigung der EnEV-konformen Ausführung für alle Bereiche der Außenhülle (Fenster, Wände, Dach) genutzt werden.
Die Unternehmererklärung stellen wir Ihnen als ausfüll- und speicherbare pdf-Datei unten als Download zur Verfügung.
Unternehmererklärung Technische Gebäudeausrüstung
Für den Bereich Technische Gebäudeausrüstung hat der Fachverband Sanitär-, Heizung- und Klimatechnik Hessen im Benehmen mit dem Hessischen Wirtschaftsministerium das Muster einer Unternehmererklärung erstellt und deren Anwendung empfohlen. Dieses steht auf der
Internetseite des Ministeriums zum Download zur Verfügung.
Download Unternehmererklärung AußenhülleQuelle: Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung